FastChange Toolbar 1.2.5.9


EULA - End User License Agreement



§ 1 Nutzungsrechte
(1) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer ein entgeltliches, zeitlich befristetes, nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht (Lizenz) die FastChange-Toolbar / FastChange Data-Link (nachstehend 'Software“ genannt) auf einem Computer je erworbener Lizenz zu installieren und zu benutzen. Für einen Testzeitraum von maximal 3 Monaten und zur privaten Nutzung (gem. Absatz 3) gilt dieses Recht auch unentgeltlich. Für Besitzer einer Kaufversion des FastChange Data-Links gilt dieses Recht zeitlich unbefristet.
(2) Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erhalten folgende Lizenznehmer nur das Recht zur privaten Nutzung:
a. Lizenznehmer, die die Software unentgeltlich nutzen, und
b. Lizenznehmer, die den Vertrag zu Zwecken abschließen, die weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können („Verbraucher“).
(3) Soweit der Lizenznehmer das Recht zur privaten Nutzung erhält, ist er berechtigt, die Software ausschließlich für seinen eigenen privaten Gebrauch zu nutzen (z.B. Gebrauch im Rahmen der Ausbildung). Kein eigener privater Gebrauch ist die Nutzung der Software für die Ausübung der eigenen gewerblichen, beruflichen oder selbstständigen Tätigkeit des Kunden oder die Verwendung für Zwecke, für die der Kunde direkt und indirekt eine Vergütung erhält.
(4) Soweit der Kunde das Recht zur kommerziellen Nutzung erhält, ist er berechtigt, die Software in Ausübung der eigenen gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu nutzen.
(5) Eine Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur Einzelnutzung der Software im Rahmen eines normalen Gebrauchs. Dieser umfasst die Software-Installation, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und seinen Ablauf. Auf andere Nutzungsarten erstreckt sich die Lizenz nicht. Der Lizenznehmer darf insbesondere keinerlei Änderungen und Übersetzungen oder weitere Vervielfältigungen der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar.
(6) Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Software eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Benutzung der Software erforderlich ist. Diese Sicherungskopie darf auch auf einem Backup-Server abgelegt werden.
(7) Der Lizenznehmer hat das Recht, die Software je erworbener Lizenz gleichzeitig nur auf einem Computer zu nutzen. Auf welchem Computer die Nutzung erfolgt, ist dem Lizenznehmer freigestellt. Für die Nutzung der Software auf einem weiteren Arbeitsplatz und/oder Computersystem ist eine zusätzliche Lizenz zu erwerben. Eine Nutzung der Software auf einem sog. Mehrplatzsystem bzw. in einem Netzwerk ist nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und nur gegen Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr(en) zulässig.
(8) Das Recht, die Software kommerziell zu nutzen, wird durch die Bereitstellung eines Lizenzschlüssels gewährt, welcher vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer zu Beginn der Lizenzperiode übermittelt wird. Zum Ende der Lizenzperiode verfällt dieser Lizenzschlüssel automatisch.
(9) Dem Lizenznehmer ist untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers die Software abzuändern, zu übersetzen oder von der Software abgeleitete Werke zu erstellen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den
Quellcode der Software zugänglich zu machen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen. Im Übrigen bleiben §§ 69d, 69e UrhG unberührt.
(10) Der Lizenznehmer darf die Software weder vermieten noch verleihen. Eine Übertragung der Lizenz an der Software auf einen Dritten ist nur nach vorheriger Information des Lizenzgebers und nur dann zulässig, wenn sich der Dritte mit diesen Bedingungen schriftlich einverstanden erklärt und der Lizenznehmer keinerlei Kopien an der Software (einschl. etwaiger Vorversionen) zurückbehält. Mit der Übertragung hat der Lizenznehmer alle Kopien und Teilkopien der Softwarefassungen umgehend und vollständig zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für alle Sicherungskopien.
(11) Die lizenzierten Produkte sind nicht fehlertolerant und wurden nicht zur Verwendung in Situationen entwickelt oder vorgesehen, in denen ein Versagen oder jeglicher Fehler des Produktes zum Tod, zu schweren Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit oder zu schwerwiegenden Sach- oder Umweltschäden führen kann („Anwendung in Hochrisikobereichen“). Die Anwendung in Hochrisikobereichen ist STRENGSTENS UNTERSAGT. Zur Anwendung in Hochrisikobereichen gehört z. B. die Anwendung in Flugzeugen oder anderen Massenverkehrsmitteln, in denen Personen befördert werden, in atomaren oder chemischen Anlagen.
§ 2 Weitere Rechte und Pflichten
(1) Der Lizenznehmer erhält die in §1 vereinbarten Nutzungsrechte. Ein Erwerb von weiteren Rechten an der Software ist ausgeschlossen. Der Lizenzgeber behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor
(2) Der Lizenznehmer stellt alle in den Systemvoraussetzungen benannten Hard- und Softwarekomponenten sowie die zum legalen Betrieb notwendigen Lizenzen für benötigte Programme und Komponenten bereit (insbesondere MS Windows und MS PowerPoint) und schafft die in der jeweils veröffentlichten Dokumentation spezifizierten Installations- und Umgebungsbedingungen.
(3) Auf diesen Vertrag und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Streitigkeiten findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts Anwendung. Die Rechtswahl gilt nicht, wenn und soweit diese dazu führen würde, dass Kunden, die den Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können („Verbraucher“), der Schutz entzogen wird, der ihnen durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 der ROM I Verordnung mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
§ 3 Urheberrechtschutz
(1) Der Lizenznehmer erkennt an, dass es sich bei der Software um ein schutzfähiges Computerprogramm im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69 a UrhG handelt und dass der Lizenzgeber Urheber im Sinne der §§ 7, 69 b UrhG ist.
(2) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst ebenfalls den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle Rechte sind vorbehalten und geschützt durch internationale Verträge und Gesetze
zum Urheberschutz. Dem Lizenznehmer ist lediglich das Anfertigen einer Reservekopie, die ausschließlich Sicherungszwecken dienen darf, erlaubt. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, auf der Reservekopie den Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers anzubringen oder ihn darin aufzunehmen.
(3) In der Software vorhandene Urheberrechtsvermerke dürfen weder verändert, beseitigt noch sonst unkenntlich gemacht werden. Es ist ausdrücklich verboten, die Software, wie auch das schriftliche Material, ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software kombinierter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren oder zu vervielfältigen.
§ 4 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet nur für Schäden wegen Rechtsmängeln, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Er haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Er haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des doppelten Betrages der vom Lizenznehmer bezahlten Lizenzgebühr. Im Übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen - gleich aus welchem Rechtsgrund - auch für Datenverluste und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn und Produktionsausfall).
(2) Der Lizenzgeber haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich durch den Lizenzgeber verursacht wurde und der Lizenznehmer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
(3) Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat. Insbesondere ist vor der Installation der Software ein Backup seiner Daten und Programme zu erstellen.
(4) Für Schäden oder Fehlfunktionen die durch zugrundeliegende Software (insbesondere Microsoft Office, Microsoft Windows, .Net, VSTO etc.) verursacht wurde, kann keine Haftung übernommen werden.
(5) Für jegliche Schäden, die durch die Nutzung der Software entstehen, seien es direkte, indirekte oder Folgeschäden ist eine Haftung der Lieferanten der FastChange GmbH (insbes. Microsoft) ausgeschlossen.
§ 5 Schutz des Lizenzmaterials
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software und den dazugehörigen Lizenzschlüssel sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
(2) Der Lizenznehmer wird seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Lizenznehmer seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software, des Lizenzschlüssels oder des Benutzerhandbuchs anzufertigen.



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Updated At: 2024-04-23
Publisher: Fastchange GmbH
Operating System: windows
License Type: Free